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26.02.2024

ALG II-Bezug: Beiträge zum Versorgungswerk sind bei der Leistungsberechnung vom Einkommen absetzbar

Das Bundessozialgericht hat am 13.12.2023 zum Aktenzeichen - B 7 AS 16/22 R - über die Klage einer selbstständigen Rechtsanwältin auf Berücksichtigung ihrer monatlichen Pflichtbeiträge zum Rechtsanwaltsversorgungswerk bei der Berechnung von Leistungen des Jobcenters entschieden.


Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Ausgaben für den Pflichtbeitrag zum anwaltlichen Versorgungswerk durch den Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich noch als abgegolten angesehen, da ein Monatseinkommen von unter 400 Euro vorliege (§ 11b Abs. 2 SGB II).


Das Bundessozialgericht hingegen wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Gleichbehandlung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen und in berufsständischen Versorgungswerken Pflichtversicherten eine Abzugsfähigkeit der Beiträge zum Versorgungswerk in analoger Anwendung des § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II gebiete. Die Gewährleistung des Existenzminimums bleibe für die Mitglieder verkammerter Berufe an dieser Stelle planwidrig lückenhaft.

Vielmehr würden Aufwendungen für Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk bei einem Einkommen bis zu 400 Euro in der Pauschale von 100 Euro aufgehen. § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3b SGB II fände in diesem Fall keine Anwendung, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung analog § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II.

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