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05.01.2011

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung / Nachzahlungsmöglichkeiten

Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung / Nachzahlungsmöglichkeiten


Der Gesetzgeber hat mit dem dritten Gesetz zur Änderung des IV. Buches Sozialgesetzbuch, in Kraft seit 10.08.2010, die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen in der Rentenversicherung weiter ausgebaut. Nachdem bisher Beiträge zur Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten nur im letzten halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze nachgezahlt werden konnten – nach dem derzeitigen Rechtsstand mindestens Euro 79,60 – ist diese Nachzahlung nunmehr allen Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen ohne zeitliche Bindung an die Altersgrenze eröffnet. Nur für einige rentennahe Jahrgänge gelten zeitlich befristete Übergangsregelungen, damit auch diese Mitglieder die notwendigen Wartezeiten erfüllen können. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für eine Rentenzahlung.


Insgesamt sind drei verschiedene Gruppen von Berechtigten zu unterscheiden:


1. Für vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile gilt die bisherige Regelung des § 208 SGB VI materiell weiter (jetzt § 282 Abs. 1 SGB VI). Das bedeutet, dass diese Gruppe in dem halben Jahr vor Erreichen der Altersgrenze so viele Beiträge nachzahlen kann, wie zur Erfüllung der Wartezeit nötig sind.


2. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder, die spätestens am 01.09.1950 geboren sind und am 10.08.2010 nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können einen Antrag auf Nachzahlung (§ 282 Abs. 2 SGB VI) bis zum 31.12.2015 stellen.


3. Versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Mitglieder können jederzeit freiwillige Beiträge nachzahlen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI gestrichen wurde. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt nach den aktuellen Werten (Stand 01.07.2010) für ein Jahr Kindererziehungszeit in den alten Bundesländern € 27,20 und in den neuen Bundesländern € 24,13.

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