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ÜBERLEITUNGSABKOMMEN MIT DER BAYERISCHEN RECHTSANWALTS- UND STEUERBERATERVERSORGUNG
Überleitungsabkommen mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Am 06.02.2007 hat das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin mit der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung ein Überleitungsabkommen abgeschlossen, welches von der Senatsverwaltung für Justiz am 29.06.2007 gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen genehmigt wurde. Die wichtigsten Bestimmungen nachfolgend in aller Kürze:
- Überleitung von Geldleistungen für Mitglieder, die aus einer der beiden vertragsschließenden Versorgungseinrichtungen ausgeschieden und in der anderen Pflichtmitglied geworden sind. Die an die abgebende Versorgungseinrichtung entrichteten Geldleistungen werden auf die annehmende Versorgungseinrichtung übertragen.
Die Überleitung ist nur auf schriftlichen Antrag binnen 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungseinrichtung möglich. Es genügt der fristgerechte Eingang des Antrages bei einer der Versorgungseinrichtungen.
Die Überleitung ist ausgeschlossen,
– wenn die Mitgliedschaft bereits mehr als 24 Monate bestanden hat (Nachversicherungs- und Überleitungszeiten sind zu berücksichtigen),
– wenn Beitragsrückstände bestehen und diese nicht nachentrichtet werden,
– bei Pfändung der Ansprüche des Mitglieds gegenüber der abgebenden Versorgungseinrichtung,
– bei laufendem Antragsverfahren auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente oder Bestehen der Berufsunfähigkeit,
– wenn der Versorgungsfall eingetreten ist oder
– ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.
– Das Abkommen ist mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft getreten.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an uns!