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10.08.2015

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Am 1.1.2016 tritt das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211 ff.) in Kraft. Das Gesetz enthält die von den Versorgungswerken jahrelang geforderte Gleichstellung berufsständisch Versicherter bei der Übernahme von Beiträgen im Fall von Krankengeldbezug der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Regelung wird als § 47a Abs. 1 in das SGB V eingefügt . Ab 1.1.2016 werden also für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an die zuständige Versorgungseinrichtung gezahlt, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.
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