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10.08.2015
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
Am 1.1.2016 tritt das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211
ff.) in Kraft.
Das Gesetz enthält die von den Versorgungswerken jahrelang
geforderte Gleichstellung berufsständisch Versicherter bei der Übernahme von
Beiträgen im Fall von Krankengeldbezug der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Regelung wird als § 47a Abs. 1 in das SGB V eingefügt .
Ab 1.1.2016 werden also für Bezieher von Krankengeld,
die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an die zuständige
Versorgungseinrichtung gezahlt, die bei Eintritt der Versicherungspflicht nach
§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten
gewesen wären.