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30.09.2015
Keine Beitragserstattung an Arbeitgeber
Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Beitragszuschüssen für Arbeitnehmer gegen ein Versorgungswerk. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit war, so dass rückwirkend Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen sind, ist der Arbeitgeber darauf verwiesen, die Rückerstattung gegenüber seinem Arbeitnehmer geltend zu machen. Das Versorgungswerk ist zur Beitragserstattung nur gegenüber dem Arbeitnehmer, seinem Mitglied, berechtigt.
Das VG Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2015
(4 K 884/15.F) festgestellt, dass die Voraussetzungen des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruches gemäß §§ 812 ff. BGB als Anspruchsgrundlage für die Forderung des Arbeitgebers gegen das Versorgungswerk nicht vorliegen.
Es fehle an einer Leistung des Arbeitgebers an das Versorgungswerk. Eine Rückabwicklung komme nur im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer sowie im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Versorgungswerk in Betracht, da nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen Leistungsbeziehungen bestanden. Schuldner der Beitragszahlungen an das Versorgungswerk sei allein das Mitglied. Der Arbeitgeber leiste nur auf Rechnung des Arbeitnehmers. In dem Anweisungsverhältnis bestehe zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger keine Rechtsbeziehung. Das VG Frankfurt verweist für seine Einschätzung auf die einhellige Literatur sowie die Gesetzesbegründung zu
§ 172 a SGB VI.
Das VG Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Urteil vom 20.05.2015
(4 K 884/15.F) festgestellt, dass die Voraussetzungen des öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruches gemäß §§ 812 ff. BGB als Anspruchsgrundlage für die Forderung des Arbeitgebers gegen das Versorgungswerk nicht vorliegen.
Es fehle an einer Leistung des Arbeitgebers an das Versorgungswerk. Eine Rückabwicklung komme nur im Verhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer sowie im Verhältnis des Arbeitnehmers zum Versorgungswerk in Betracht, da nur in diesen beiden Rechtsverhältnissen Leistungsbeziehungen bestanden. Schuldner der Beitragszahlungen an das Versorgungswerk sei allein das Mitglied. Der Arbeitgeber leiste nur auf Rechnung des Arbeitnehmers. In dem Anweisungsverhältnis bestehe zwischen dem Angewiesenen und dem Empfänger keine Rechtsbeziehung. Das VG Frankfurt verweist für seine Einschätzung auf die einhellige Literatur sowie die Gesetzesbegründung zu
§ 172 a SGB VI.