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Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) in Kraft getreten, mit dem nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes vom 3. April 2014 die Syndikusanwälte wieder ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Mit dem Gesetz wurden in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Begriff des Syndikusanwaltes legaldefiniert. In diesem Zusammenhang notwendige Änderungen in der Finanzgerichtsordnung, der Strafprozessordnung, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wurden ebenso vorgenommen wie die Änderungen des Befreiungsrechts im sechsten Buch des Sozialgesetzbuches.
Mitglieder, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich beschäftigt sind, können sich somit seit 1. Januar 2016 als zugelassene/r Syndikusrechtsanwalt/-anwältin für dieses Beschäftigungsverhältnis von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Der Befreiungsantrag kann bereits gleichzeitig mit dem an die Rechtsanwaltskammer zu richtenden Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt /-anwältin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden.
Für das Antragsverfahren auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zwischenzeitlich ein Formular für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte herausgegeben, das wir in unserem Downloadbereich für Sie bereit halten.
Weiterführende Informationen erhalten Sie direkt über die
Website der
DRV Bund – dort finden Sie auch das Antragsformular auf „rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung für Syndikusrechtsanwälte“.