News
Keine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk wegen Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse – Versagung von Prozesskostenhilfe
Ein Mitglied beantragte bei dem Verwaltungsgericht Berlin zu VG 12 K 245.15 Prozesskostenhilfe für seine Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin wegen Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 04.11.2015 mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016 (OVG 12 M 69.15) zurückgewiesen.
Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfülle nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung.
Bei der Künstlersozialkasse handele es sich nicht um eine eigenständige „öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Berlin“.
Die Künstlersozialversicherung sei vielmehr ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermögliche selbständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken und Pflegeversicherung bei lediglich anteiliger Entrichtung eigener Beiträge.
Die KSK sei nicht selbst Leistungsträger, sondern die jeweiligen Versicherungsträger. Die KSK sei zuständig für die Erhebung und Weiterleitung der Beiträge, der Künstlersozialabgaben und des Bundeszuschusses.
Eine bestehende Konkurrenz zwischen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei satzungsrechtlich auf der Ebene der Beitragsbemessung, § 30 Abs. 8, geregelt.
Gem. § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI seien Künstler und Publizisten versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit seien die Voraussetzungen des § 30 Abs. 8 der Satzung („Mitglieder, die nach §§ 1 bis 4 SGB VI Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten…“) erfüllt. § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung verletzte nicht höherrangiges Recht. Die Künstlersozialkasse und die damit verbundene Rentenversicherung stelle keine gleichwertige Versorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 RAVG Bln dar, weil sie nur auf einem Teil des Einkommens beruhe und Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit nicht erfasse.