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Festsetzung von Säumniszuschlägen auf rückwirkend festgesetzte Beitragsrückstände
Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit seinem Urteil die Klage eines Mitglieds abgewiesen, das sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen auf rückwirkend festgesetzte Beiträge wandte.
Zur Begründung verweist das VG auf § 7 Abs. 2 S. 2 RAVG Bln i.V.m. § 33 Abs. 6 der Satzung, wonach von Mitgliedern, die sich mit der Zahlung von Beiträgen länger als zwei Wochen in Rückstand befinden, ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 % erhoben werden soll. Diese Regelungen fänden auch auf rückwirkend festgesetzte Beiträge Anwendung. Eine Beschränkung auf eine verspätete Zahlung nur vorläufig festgesetzter Beiträge sei den Normen entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen.
Eines Hinweises darauf, dass bei einer länger als zwei Wochen ausbleibenden Zahlung ein Säumniszuschlag festgesetzt werde, bedürfe es nicht.
Als Soll-Vorschrift bewirke § 33 Abs. 6 der Satzung eine Bindung für den Regelfall und gestatte Abweichungen nur für atypische Fälle. Für einen solchen lagen Anhaltspunkte nicht vor.