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09.08.2017

Befreiung DRV Bund für in Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Beschäftigte

In Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn sie Mandanten ihrer Arbeitgeber/innen weisungsfrei beraten oder vertreten. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 R – bestätigt. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, der schon seit 2006 eine Beschäftigung in einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar ansah, sah das BSG in der Rechtsberatung und Vertretung der Mandanten des nichtanwaltlichen Arbeitgebers in steuerrechtlichen Angelegenheiten keine Gefährdung der Stellung als Rechtsanwalt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, die die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder -anwältin nach neuem Recht besitzen, könnten damit eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des § 231 Abs. 4b SGB VI für Zeiträume auch vor dem 01.04.2014 erwirken.

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