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Pflichtbeiträge aus Krankengeld
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht Berlin
– VG 12 L 359.18 – in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz die Rechtsauffassung des Versorgungswerkes zur Beitragspflicht aus Krankengeld bestätigt.
Auch während des Bezuges von Krankengeld (§ 44 SGB V) sei ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag im Sinne des § 30 Abs. 7 der Satzung zu entrichten. Krankengeld werde gemäß § 47 SGB V aus dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet. Damit seien auch die während des Bezuges von Krankengeld an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge, unabhängig davon, ob sie aus dem tatsächlich bezogenen Krankengeld oder unmittelbar aus dem bislang erzielten Arbeitsentgelt berechnet werden, einkommensbezogen im Sinne des § 30 Abs. 7 der Satzung. Es sei davon auszugehen, dass sich die satzungsrechtlichen Bestimmungen zu den Beiträgen an den Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientierten, wofür schon die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. b. und c. SGB VI sprächen. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung müsse beitrags- und leistungsrechtlich eine etwa gleichwertige Alternative zur Rentenversicherung darstellen. Auch § 7 Abs. 1 S. 2 RAVG Bln bestimme, dass ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wolle, den Beitrag zu leisten habe, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Pflicht, auch während des Bezuges von Krankengeld Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen, sei in §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 (Beitragspflichtige Einnahmen), 170 Abs. 1 Nr. 2 lit. a. (Beitragstragung) SGB VI klar geregelt. Anhaltspunkte dafür, dass für Mitglieder des Versorgungswerkes davon abweichend Beitragsfreiheit bestehen solle, während sie Krankengeld beziehen, seien nicht ersichtlich.
Die erstinstanzliche Auffassung bestätigte das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 10. Dezember 2018. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass die (anteilige) Beitragspflicht nach § 30 Abs. 7 der Satzung den maßgeblichen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug von Krankengeld entspreche.
§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI normiere Versicherungspflicht ausdrücklich auch für den Bezug von Krankengeld. Die gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichtes vom 16. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde des Mitglieds wurde zurückgewiesen.