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22.08.2019

Einkommensbezogenheit von Pflichtbeiträgen im Sinne des § 231 Abs. 4b SGB VI

Auch ein zu entrichtender Mindestbeitrag ist ein einkommensbezogener Beitrag, urteilte das Sozialgericht Berlin am 22.07.2019, - S 7 R 1876/17 WA - und

- S 7 R 1997/17 WA -.


In den Verfahren zweier Rechtsanwälte auf rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit als angestellte Syndikus(rechts)anwälte bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber ging es im Rahmen des § 231 Abs. 4b SGB VI um die Frage, ob für den streitigen Zeitraum einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das hiesige Versorgungswerk entrichtet wurden.


Laut Sozialgericht sind die entrichteten Mindestbeiträge einkommensbezogen im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI. Das Gesetz fordere nur einkom-mensbezogene und nicht etwa einkommensgerechte Beiträge. Der von den Klägern an das hiesige Versorgungswerk geleistete Beitrag müsse nur einen Bezug zu deren Einkommen im streitigen Zeitraum gehabt haben, müsse also nicht in voller Höhe dieses Einkommen verbeitragt haben und müsse auch nicht einkommensgerecht gewesen sein.


Hierin liege, so das Gericht, der entscheidende Denkfehler der Beklagten.

Die Rechtsansicht der DRV Bund als Beklagte hätte im Ergebnis dazu geführt, dass sowohl an sie als auch an das hiesige Versorgungswerk im streitbefan-genen Zeitraum einkommensgerechte Beiträge hätten entrichtet werden müssen, um die Kläger rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungs-pflicht zu befreien. Das Sozialgericht sah dies anders, verfehle doch gerade dieses Ansinnen den Schutzzweck der Norm, den Klägern einen Versicherungs-schutz auf Grundlage von Beiträgen in Höhe ihres Einkommens zu ermöglichen.


Der Einkommensbezug der zunächst von den Klägern nur entrichteten Mindestbeiträge an das hiesige Versorgungswerk werde dadurch erreicht, dass nach Erfolg der Klagen die DRV Bund die an sie entrichteten Beiträge an das hiesige Versorgungswerk nach § 286f SGB VI erstatten müsse. Von hieraus würden die Beiträge dann nach § 30 Abs. 7 der Satzung einkommensbezogen berechnet. Durch diese Berechnung der Beiträge sei gewährleistet, dass die Kläger im streitigen Zeitraum im Ergebnis einkommensbezogene Beiträge entrichten würden. Dieser Umstand genügte der 7. Kammer des Sozialgerichts, um vom Vorliegen einkommensbezogener Beiträge auszugehen.


Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Im Verfahren - S 7 R 1876/17 WA - hat die DRV Bund inzwischen Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Bran-denburg eingelegt.

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