News

25.10.2019

Verwaltungsgericht bejaht Doppelmitgliedschaft aufgrund gesonderter Zulassungen

Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin – VG 12 K 530.17 – die Rechtsauffassung des Versorgungswerkes zur Begründung einer weiteren Pflichtmitgliedschaft aufgrund zusätzlicher Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt bestätigt.


Die Klägerin, als freiwilliges Mitglied eines anderen Versorgungswerkes bisher antragsgemäß von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin befreit, war aufgrund einer weiteren Zulassung als Syndikusrechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer Berlin erneut Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Berlin geworden. Ein diesbezüglicher Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft innerhalb der vom Satzungsrecht des Versorgungswerkes bestimmten Ausschlussfrist von sechs Monaten wurde versäumt, der verspätet eingegangene Antrag abgelehnt. Im Wege des Klageverfahrens begehrte die Klägerin sodann die Feststellung, dass sie aufgrund ihrer weiteren Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nicht erneut Mitglied des hiesigen Versorgungswerkes geworden ist, hilfsweise die Befreiung von der Mitgliedschaft.


Das Verwaltungsgericht wies die Klage vollumfänglich ab. Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde durch die Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin und der späteren Zulassung als Syndikusrechtsanwältin eine Doppelmitgliedschaft gemäß § 2 RAVG Bln und § 10 der Satzung des Versorgungswerkes begründet. Hiernach gilt, wer Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Berlin ist, ist grundsätzlich Mitglied des Versorgungswerkes.
Der Syndikusrechtsanwalt wird gemäß § 46a Abs. 2 BRAO von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zugelassen, damit gemäß § 12 Abs. 3 BRAO Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer und dadurch wiederum Pflichtmitglied in dem zuständigen Versorgungswerk. Der Syndikusrechtsanwalt, der auch als niedergelassener Rechtsanwalt tätig ist, hat mithin zwei Kanzleien (§ 46c Abs. 4 S. 2 BRAO) und muss, sofern seine beiden Kanzleien in unterschiedlichen Kammerbezirken liegen, einen Kammerwechsel herbeiführen. Dies belege schon, dass die Annahme, die Einbeziehung in die berufsständische Versorgung könne auf einzelne Verrichtungen innerhalb eines Berufsbildes, hier die Tätigkeit als niedergelassene Rechtsanwältin unter Außerachtlassung einer Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin, beschränkt werden, nicht zutreffe.
Weiter betont das Gericht, dass allein der durch Zulassungsakt eröffnete Zugang zu einer oder mehreren nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten – hier also gesonderte Zulassungen als niedergelassene Rechtsanwältin und später als Syndikusrechtsanwältin – maßgeblich sei.


Auch die versorgungsrechtlichen Regelungen im Land Berlin sprechen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen eine Doppelmitgliedschaft von Syndikusrechtsanwälten, die zugleich niedergelassene Rechtsanwälte sind. So werde sichergestellt, dass im Falle einer Rückgabe der Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung die Pflichtmitgliedschaft aufgrund der weiterhin bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bestehen bleibe und nicht in das Belieben des Betroffenen gestellt werde. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin sind und bleiben im Interesse einer gesicherten Altersvorsorge Mitglieder im hiesigen Versorgungswerk, solange sie nicht (endgültig) aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden sind oder wegen einer anderweitigen Absicherung eine Befreiung von der Mitgliedschaft gewährt wird.

zurück
Bitte warten