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Rückwirkungsregelungen des § 231 Abs. 4b und 4c SGB VI
Das Bundessozialgericht, 5. Senat, hat – B 5 RE 2/19 R – das erste Urteil in den insgesamt fünf Revisionsverfahren zu den Rückwirkungsregelungen des
§ 231 Abs. 4b und 4c SGB VI für Syndikusrechtsanwältinnen und –rechtsanwälte gesprochen.
Die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage, ob ein Syndikusrechtsanwalt nach dem 01.04.2014 Pflichtmitglied eines Versorgungswerkes der Rechtsanwälte gewesen sein musste, um rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden zu können, hat der 5. Senat bejaht. Der Kläger hatte nach den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 (– B 5 RE 9/14 R u.a. – BSGE 115, 267 –) im Zeitraum einer seit 01.07.2014 ausgeübten Beschäftigung in einem Unternehmen auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung ab 24.09.2014 als freiwilliges Mitglied mit einem Beitrag von € 56,00 monatlich fortgesetzt.
Nach Auffassung des 5. Senats des BSG ist die Pflichtmitgliedschaft nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI zwingende Voraussetzung, um von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht wegen vor dem 01.01.2016 liegender Beschäftigungen befreit zu werden. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung sei eindeutig.
Das Argument der Rechtsunsicherheit nach den BSG-Urteilen vom 03.04.2014 begründe keinen Rechtsanspruch auf eine rückwirkende Befreiung. Der Kläger habe mit seinem freiwilligen Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft eine persönliche Lebensentscheidung getroffen.
Die Sonderregelung des § 231 Abs. 4c SGB VI sei nicht anwendbar. Die Anforderungen an eine rückwirkende Befreiung bei vorausgehender Beschäftigung habe der Gesetzgeber bewusst strenger formuliert als die bei aktuell ausgeübter Beschäftigung.