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Syndikusrechtsanwälte: Aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung, unter anderem auch vor dem 01.04.2014
Das Bundessozialgericht hat am 23.09.2020 in zwei weiteren Verfahren – B 5 RE 6/19 R – und – B 5 RE 3/19 R – zur rückwirkenden Befreiung von Syndikusrechtsanwälten entschieden. In dem Verfahren – B 5 RE 6/19 R – hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob ein von der BfA am 01.03.1989 erteilter Befreiungsbescheid auch nach Inkrafttreten des SGB VI zum 01.01.1992 und unter Berücksichtigung der ab diesem Zeitpunkt geltenden Übergangsvorschrift in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI weiterhin Bestand habe. Hiernach galt eine bereits bestehende Befreiung nur in derselben Beschäftigung fort, wie sie am 31.12.1991 bestand. Diese Regelung sei aber für den Kläger mit der Beendigung seiner Beschäftigung im Februar 2005 hinfällig geworden und konnte auch durch den Abschluss eines erneuten Arbeitsvertrages bei demselben Arbeitgeber im November 2005 nicht wieder aufleben, da insoweit nicht „dieselbe Beschäftigung“ wie am Stichtag 31.12.1991 vorlag, urteilte der 5. Senat des Bundessozialgerichts.
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.
In dem Verfahren – B 5 RE 3/19 R – ging es um die Frage, ob freiwillige Beiträge oder Mindestbeiträge eines Syndikusrechtsanwalts an ein berufsständisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI anzusehen sind.
Geklagt hatte eine Syndikusrechtsanwältin gegen die DRV Bund, um ihre Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu erreichen.
Der 5. Senat sah vorliegend die Voraussetzungen der Übergangsregelung in
§ 231 Abs. 4b SGB VI als erfüllt an. Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2016 (1 BvR 2534/14 und 1 BvR 2584/14) sei das Ziel, Syndikusrechtsanwälte wie bisher von der Rentenversicherungspflicht zu befreien und in den anwaltlichen Versorgungswerken zu belassen, am besten dadurch zu erreichen, wenn auch die Grund- oder Mindestbeiträge nach den beitragsrechtlichen Regelungen der Versorgungswerke als einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des
§ 231 Abs. 4b Satz 4 SGB VI angesehen würden.
Die Rückwirkung einer Befreiung für Zeiträume vor dem 01.04.2014 erfordere auch nicht, dass einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gerade für das Einkommen aus der Beschäftigung gezahlt wurden, für die eine rückwirkende Befreiung begehrt wird. Auch Beitragszahlungen zum Versorgungswerk, solange für die abhängige Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht erteilt wurde, sind zu berücksichtigen.