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Erstreckung einer Befreiung gem. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen voraus
Auf die Revision der beklagten DRV Bund hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.03.2021, B 5 RE 2 /20 R, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage eines Rechtsanwaltes mit der Begründung abgewiesen, dass ihm ein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für seine befristete Tätigkeit weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zustehe.
Sachverhalt:
Der Kläger war im Jahr 1999 für eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2008. Anschließend war der Kläger arbeitslos, aber weiter als Rechtsanwalt zugelassen. Ab November 2009 kam es zu mehreren befristeten Tätigkeiten als angestellter Arbeitsvermittler bei verschiedenen Arbeitsagenturen, wobei die DRV Bund die im Jahr 1999 ausgesprochene Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf diese befristeten Tätigkeiten jedes Mal erstreckte, zuletzt vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.
Im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis war der Kläger erneut arbeitslos und begann am 20.04.2015 ein bis zum 19.04.2016 befristete Beschäftigung als „Sachbearbeiter Grundsicherung“. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit auf der Grundlage von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI hatte die Beklagte abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch zurückgewiesen.
Das Sozialgericht hat den ablehnenden Bescheid in Gestalt des ergangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Befreiung aus dem Jahr 1999 auch auf die befristete Tätigkeit vom 20.4.2015 bis 19.04.2016 zu erstrecken. Die Berufung der DRV Bund hatte das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung zur Frage der Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aus, dass der erforderliche Zusammenhang mit der Tätigkeit, für die die Befreiung ursprünglich erteilt wurde, nicht mehr gegeben sei. Die befristete „andere versicherungspflichtige Tätigkeit“ unterbrach nicht lediglich die befreite anwaltliche Tätigkeit und schloss sich auch nicht unmittelbar an diese an. Der zur Befreiung führende Sachverhalt war bereits mit Aufgabe der Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt zum 31.08.2008 beendet.
Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestand auch dann nicht mehr, wenn für eine Erstreckung entsprechend der Verwaltungspraxis der Beklagten lediglich verlangt werde, dass die befristete „andere Tätigkeit“ innerhalb von drei Monaten nach Aufgabe der befreiten Beschäftigung aufgenommen werde. Bei einem noch größeren zeitlichen Abstand komme eine Erstreckung nicht mehr in Betracht.
Hieran ändere auch § 47 BRAO nichts, der als lediglich berufsrechtliche Norm – Untersagung anwaltlicher Tätigkeit neben der befristeten Beschäftigung im öffentlichen Dienst – den Erhalt des Status als zugelassener Rechtsanwalt ermögliche, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu ersetzen vermöge.
Ein Anspruch auf Befreiung konnte auch nicht aus Vertrauensschutzgründen wegen der vorangegangenen mehrfachen Befreiungen abgeleitet werden.