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03.01.2024

HÖHE DER BEITRÄGE 2024

1. SELBSTSTÄNDIGE MITGLIEDER

Der Regelpflichtbeitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich 702,15 € im Westteil Berlins sowie monatlich 692,85 € im Ostteil Berlins. Der Mindestbeitrag beläuft sich auf monatlich 140,43 €. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde für das Jahr 2024 im Westteil Berlins auf 90.600,00 € angehoben; im Ostteil erhöhte sie sich auf 89.400,00 €.


2. ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTE MITGLIEDER

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wurde zum 01.01.2024 auf weiterhin 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bei einer Beitragsbemessungsgrenze im Westteil Berlins in Höhe von 90.600,00 € jährlich (7.550,00 € monatlich), im Ostteil Berlins in Höhe von 89.400,00 € jährlich (7.450,00 € monatlich), festgesetzt.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 110.400,00 €. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) steigt auf 111.600,00 €. Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 24,70 %.


3. ARBEITSLOSE MITGLIEDER

Beiträge sind in Höhe von z. Zt. 18,6 % bis zur

Beitragsbemessungsgrenze (West: 90.600,00 €, Ost: 89.400,00 €) zu entrichten. Bei Bezug von Arbeitslosengeld I errechnet sich die monatliche Beitragshöhe zum Versorgungswerk aus dem Bewilligungsbescheid der Arbeitsagentur wie folgt:

Tägliches Bemessungsentgelt x 80 % x 30 Tage x 18,6 % Beitragssatz.

Bei Bezug von Bürgergeld richtet sich die Beitragspflicht grundsätzlich nach den während des Bezugs von Bürgergeld erzielten Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit, § 30 Abs. 4 der Satzung (persönlicher Pflichtbeitrag).
Soweit Einnahmen aus anwaltlicher Tätigkeit nicht erzielt und auch nicht mit Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden können, ist der Regel-pflichtbeitrag gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung zu entrichten.


4. BEITRÄGE AUS KRANKENGELD

Krankengeld, das angestellte Mitglieder beziehen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist grundsätzlich in Höhe des hälftigen maßgebenden Rentenversicherungsbeitrages, wie er bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten wäre, beitragspflichtig. Damit haben Bezieher von Krankengeld mindestens einen Beitrag in Höhe von z. Zt. 9,3 % ihres täglichen Krankengeldes - wie es mit Krankengeldbescheid ausgewiesen ist - zu entrichten. Dieser Versichertenanteil ist vom Mitglied selbst zu zahlen. Zusätzlich und nur auf Antrag, § 47a SGB V, des Mitglieds übernimmt und überweist die Krankenkasse einen Trägeranteil in Höhe des von der Krankenkasse an das Versorgungswerk gemeldeten kalendertäglichen Beitrages. Dieser beinhaltet nicht den vom Mitglied selbst zu entrichtenden Versichertenanteil. Bei Bezug von Krankengeld während Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit übernimmt die Krankenkasse den gesamten Beitrag (§ 47b SGB V).


5. MITGLIEDER MIT MEHREREN TÄTIGKEITEN

5.1. MITGLIEDER MIT ZWEI ODER MEHR ARBEITGEBERN

Beiträge sind aus allen Beschäftigungen zusammen in Höhe der Beitragssätze der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zu entrichten.


5.2. ABHÄNGIG BESCHÄFTIGTE UND SELBSTSTÄNDIGE MITGLIEDER

Beitragszahlungen aus angestellter Tätigkeit werden auf die Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet (§ 30 Abs. 8). Dies führt in den meisten Fällen dazu, dass aus der selbstständigen Tätigkeit keine Beitragspflicht entsteht. Sofern aus abhängiger Beschäftigung ein Monatsbeitrag entrichtet wird, der über dem Regelpflichtbeitrag (702,15 € West / 692,85 € Ost bzw. 351,08 € West / 346,43 € Ost für Berufsanfänger) liegt, entsteht keine Beitragspflicht aus selbstständiger Tätigkeit. Liegt der monatliche Beitrag unter dem Regelpflichtbeitrag, sind wir gehalten, das Mitglied zu gegebener Zeit um Vorlage des Einkommensteuerbescheides und eines Nachweises über das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen zu bitten.

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