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In eigener Sache: Verwaltungsgericht bestätigt Erhebung des Regelpflichtbeitrages aufgrund geänderter Verwaltungspraxis und weist Klage eines freiwilligen Mitglieds ab
Gegen die Änderung der Verwaltungspraxis des Versorgungswerkes mit Wirkung ab 01.01.2023 hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 9. Januar 2024, VG 12 K 221/23, keine Beanstandungen.
Der Beitragsbescheid, auf dessen Grundlage das Mitglied, das seine Mitgliedschaft nach Widerruf seiner Zulassung freiwillig fortgesetzt hatte, ab 01.01.2023 den Regelpflichtbeitrag zu entrichten hatte, sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 7 Abs. 1 RAVG Berlin und § 30 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der Satzung. Einer Satzungsänderung habe es nicht bedurft.
Ein Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Beitrages als den Regelpflichtbeitrag bestehe nicht. Das Versorgungswerk habe grundsätzlich für alle Mitglieder den Regelpflichtbeitrag festzusetzen. Ermessen bestehe bei der Beitragsfestsetzung nicht.
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, liege nicht vor; die Grundrechte der Berufsfreiheit aus Art. 12 und auf Eigentum aus Art. 14 seien nicht betroffen. Der Vertrauensschutz sei gewahrt, da Nachteile für die Vergangenheit nicht entstünden.
Das Urteil nebst Entscheidungsgründen ist hier nachzulesen.
Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 15.02.2024
(Nr. 9/2024) finden Sie hier.