HÖHE DER MITGLIEDSBEITRÄGE
Selbstständige Mitglieder entrichten grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag.
Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des höchsten Beitrages in der allgemeinen Rentenversicherung.
Der Regelpflichtbeitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich 702,15 € im Westteil Berlins sowie monatlich 692,85 € im Ostteil Berlins.
Für Mitglieder, deren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen (im Jahr 2024 West: 90.600,00 € /
Ost: 89.400,00 €), besteht auf Antrag die Möglichkeit, einkommensabhängig Beiträge zu zahlen. Weist ein Mitglied unter der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach, vermindert sich der Regelpflichtbeitrag im Verhältnis der nachgewiesenen Einkünfte zur Beitragsbemessungsgrenze. Mindestens ist jedoch ein Beitrag in Höhe von 1/10 des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung von 140,43 € (Mindestbeitrag im Jahr 2024) zu zahlen.
Der Einkommensnachweis wird erbracht durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres, vorläufig auch durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder sonstiger geeigneter Unterlagen. Die Vorlage einer eigenen Einkommensschätzung genügt den Anforderungen an einen vorläufigen Einkommensnachweis. Für selbstständige Berufsanfänger besteht darüber hinaus die Möglichkeit, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Monat ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden, einen Beitrag in Höhe der Hälfte des Regelpflichtbeitrages nach § 30 Abs. 2 oder des persönlichen Pflichtbeitrages nach § 30 Abs. 4 der Satzung zu entrichten, mindestens jedoch den Mindestbeitrag.
Abhängig beschäftigte Mitglieder zahlen den Beitrag, der ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wäre. Bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung handelt es sich um 18,60 % des Bruttogehaltes bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 90.600,00 € (West) und 89.400,00 € (Ost) im Jahr 2024. Sie erhalten den Arbeitgeberzuschuss wie zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung handelt es sich um 24,70 % des Bruttogehaltes bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 111.600,00 € (West) und 110.400,00 € (Ost) im Jahr 2024. Sie erhalten einen Arbeitgeberzuschuss von 15,40 %.
Entrichten Sie Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, leisten Sie zusätzlich mindestens 1/10 des höchsten Beitrages in der allgemeinen Rentenversicherung nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze West als Beitrag an das Versorgungswerk.
Beiträge sind Monatsbeiträge und bis zum 15. Tag eines jeden Monats zu entrichten.
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Glossar
ALTERSRENTE
Mit Erreichen des 65. Lebensjahres hat jedes Mitglied Anspruch auf Altersrente ohne Abschläge und unter Beibehaltung der Zulassung (§ 17 Abs. 2 der Satzung).
Wer erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente geht, erhält für die bis dahin nicht in Anspruch genommenen Rentenzahlungen und über das 65. Lebensjahr hinaus entrichteten Beiträge eine höhere Altersrente (§ 17 Abs. 3 S. 2). Die Altersrente erhöht sich geburtsjahrabhängig um einen Ledigenzuschlag, der sich aus den Tabellen zu § 17 Abs. 4 (§ 17 Abs. 4 S. 1) ergibt.Der Beginn der Altersrente kann über die Regelaltersrente hinaus bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgeschoben werden. (§ 17 Abs.3 )
Einen Zuschlag von 10 % erhält, wer bei Beginn der Altersrente auf die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente verzichtet und die eigene Altersversorgung des Ehegatten oder Lebenspartners nachweist (§ 17 Abs. 5).ANSCHLUSSHEILBEHANDLUNGENKosten einer medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlung im unmittelbaren Anschluss an einen stationären Krankenhausaufenthalt werden nach Maßgabe des Indikationskataloges der Deutschen Rentenversicherung in vollem Umfang übernommen, wenn andere Kostenträger nicht in Anspruch genommen werden können.
ASSET-ALLOCATIONDer Begriff bezeichnet die Aufteilung des Kapitals auf verschiedene Investmentkategorien (z.B. Aktien, Anleihen, Immobilien, Währungen) und Investmentmärkte. Die Grundidee ist, dass der Ertrag in erster Linie von der Auswahl der Assetklassen und deren Gewichtung abhängt. Ziel ist die Optimierung von Risiko und Ertrag im Portfolio.
ASSETKLASSENDie verschiedenen Anlageklassen unterscheiden sich grundsätzlich durch die Anlagemärkte (z.B. USA, Europa, Japan) ihre Anlageform (z.B. Aktien, Renten, Private Equity) das Anlageobjekt (z.B. Unternehmen, Immobilien, Edelmetalle) die mit der Anlage verbundenen spezifischen Risiken (z.B. Währungs-, Kreditrisiko).
AUFSICHTDas Versorgungswerk unterliegt der Aufsicht des Landes Berlin. Die Rechtsaufsicht wird von der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung ausgeübt.
Die Versicherungsaufsicht wird von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung geführt.BEITRÄGE
Jedes Mitglied zahlt bis zum Eintritt des Versorgungsfalls einkommensbezogene Beiträge. Ihre Höhe ist in der Satzung bestimmt (§§ 30, 31) und wird durch Bescheid festgesetzt.
Beiträge aus Krankengeld / Verletztengeld / PflegeunterstützungsgeldBeiträge aus Kranken- bzw. Verletztengeld oder Pflegeunterstützungsgeld für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld oder Pflegeunterstützungsgeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe gezahlt, in der sie bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung an diese zu entrichten wären (§§ 47 a
Abs. 1 SGB V, 44 a Abs. 4 S. 5 SGB XI, 47 a SGB VII).
Der Antrag auf Beitragsübernahme aus dem Krankengeld ist bei dem Unfallversicherungsträger oder der zuständigen Krankenkasse zu stellen, bei Beziehern von Verletztengeld ist bei privat Krankenversicherten der Unfallversicherungsträger, bei gesetzlich Krankenversicherten die Krankenkasse zuständig; im Fall von Pflegeunterstützungsgeld die zuständige Pflegekasse.BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE
Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet ein jährliches Arbeitseinkommen, bis zu dem in dem jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 90.600,00 € bzw. 7.550,00 € monatlich (West) / 89.400,00 € bzw. 7.450,00 € monatlich (Ost). Auf den Teil des Gehalts oder der Einkünfte, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung an die Lohnentwicklung angepasst (§ 159 SGB VI) festgelegt.
BENCHMARKEine Benchmark ist ein – meist hypothetisches – Vergleichsportfolio, das unter anderem benutzt wird, um die Leistungen von Portfoliomanagern zu beurteilen. In der Praxis wird oftmals ein öffentlich zugänglicher Marktindex als Benchmark herangezogen. Die als Messgröße für die Verwaltung eines Vermögens gewählte Benchmark entspricht der gewählten langfristigen Anlagestrategie.
BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE
Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied, das aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Zeit oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Beiträge müssen für mindestens drei Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit geleistet worden sein (§ 18).
Wer bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berufsunfähig wird, erhält eine Rente in Höhe der auf das Alter 60 hochgerechneten Anwartschaft auf Altersrente. Hinzu kommt ein Zuschlag von 1 % für jedes angefangene Jahr vom Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Wer nach dem vollendeten 60. Lebensjahr berufsunfähig wird, erhält Berufsunfähigkeitsrente
in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erreichten Anwartschaft auf Altersrente
(§ 18 Abs. 8).DECKUNGSRÜCKSTELLUNGEs handelt sich um die satzungsgemäß zu bildende Rückstellung – zweckgebun-
denes Kapital, das zukünftige Verbindlichkeiten abdecken soll, die dem Grunde nach schon bekannt sind –, die dem Mitglied garantieren soll, dass im Leistungsfall ausreichend Kapital vorhanden ist.Die Deckungsrückstellung wird ermittelt als Differenz zwischen den Barwerten der künftigen Leistungsverpflichtungen und der künftigen Beiträge (§ 36), siehe auch Verlustrücklage.
DURATION / MODIFIED DURATIONDuration ist als eine Kennzahl zur Risikobeurteilung, vor allem des Zinsänderungsrisikos, von Anleihen zu verstehen. Sie beschreibt die durchschnittliche Bindungsdauer des eingesetzten Kapitals in Jahren. Je niedriger die Duration desto geringer das Zinsänderungsrisiko, weil bei niedrigerer Duration das eingesetzte Kapital schneller zurückfließt.
Die Modified Duration errechnet sich, indem man die Duration durch den Term
1 + i (i=Rendite) dividiert. Sie gibt die prozentuale Kursänderung einer Anleihe in Abhängigkeit von der Veränderung des Marktzinsniveaus an. Beispiel: Bei einer Modified Duration von 6,5 % und einer unterstellten Marktzinssenkung von einem Prozentpunkt steigt der Wert der Anleihe mit einem Kurs von 100 auf 106,5.DYNAMISIERUNG
Der Begriff Dynamisierung bezeichnet die Verbesserung der Anwartschaften und Leistungen, für die der Überschuss eines Geschäftsjahres vornehmlich zu verwenden ist (§ 37 Abs. 3). Auf der Grundlage des Jahresabschlusses und eines Vorschlags des Vorstandes zur Gewinnverwendung werden erreichte Anwartschaften und Renten durch Beschluss der Vertreterversammlung prozentual erhöht (§ 19 Abs. 2). Auf diese Weise wird der tatsächlich erwirtschaftete Ertrag, der den bereits vorab in die Verrentung der Beiträge einkalkulierten Rechnungszins übersteigt, an die Mitglieder verteilt.
FINANZIERUNG
Das Versorgungswerk ist nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert. Es bietet ein hohes Maß an Kapitaldeckung der Anwartschaften. Die altersabhängige Rentenwirksamkeit der Beiträge berücksichtigt deren Verweildauer im Versorgungswerk.
Fortsetzung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist kraft Gesetzes an die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Berlin gebunden. Gehört das Mitglied nicht mehr der Rechtsanwaltskammer Berlin an, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden, wenn dies innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird.
Eine Fortsetzung der Mitgliedschaft ist allerdings ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung Beiträge rückständig sind (§ 13 Abs. 2 S. 3). Erst nach Ausgleich der offenen Beitragsforderungen des Versorgungswerkes kann ein Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft gestellt werden; er muss innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten beim Versorgungswerk eingehen.Geringe Renten
Renten, deren Monatsbetrag bei ihrem Beginn die Geringfügigkeitsgrenze des
§ 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz nicht übersteigt, werden gem. § 15
Abs. 6 abgefunden. Waisenrenten sind ausgenommen.
HIGH-YIELD-ANLEIHEN
Bei festverzinslichen Wertpapieren von Schuldnern mit einem Rating schlechter als „BBB-“ handelt es sich um so genannte Hochzins („High Yield“-)–Anleihen. Sie sind liquide börsengehandelte Wertpapiere, die mit einem Risikoaufschlag eine höhere Rendite bieten.
HINTERBLIEBENENRENTENNach dem Tod eines Mitglieds erhalten Witwe, Witwer oder hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sowie Waisen Hinterbliebenenrente unabhängig von eigenen Einkünften.
Kinder erhalten Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul-, Berufsausbildung oder Studium, leistet ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst oder ist es aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, sich selbst zu unterhalten, wird Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt (§§ 21 bis 24).
KINDERBETREUUNGSZEITENAls Kinderbetreuungszeiten gelten die Zeiten ab Geburt eines Kindes, wird Mutterschutz in Anspruch genommen, ab Ende des Mutterschutzes. Für Zeiten des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung längstens bis zum vollendeten
3. Lebensjahr des Kindes müssen Beiträge nicht gezahlt werden. Dass die Betreuung des Kindes übernommen wird, ist innerhalb von drei Monaten seit ihrem Beginn beim Versorgungswerk anzuzeigen. Die Elternschaft ist nachzuweisen. Ein Formblatt für die Anzeige der Kinderbetreuung ist im Register Formulare hinterlegt.Kindererziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI werden ausschließlich von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund) anerkannt, auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von insgesamt 60 Monaten führen sie zu einem eigenen Rentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung.
Elternzeit beruht auf bundesgesetzlichen Regelungen, § 15 Abs. 1 und 2 BEEG. Sie gewähren einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Erhalt des Arbeitsplatzes und auf Verringerung der Arbeitszeit. Berufsständische Versorgungswerke fallen nicht in den Anwendungsbereich des BEEG. Sie können daher Elternzeit weder gewähren noch anerkennen. Dementsprechend ist Elternzeit im Leistungskatalog des Versorgungswerkes nicht enthalten.
LEBENSBESCHEINIGUNGENSeit dem Jahr 2022 nimmt das Versorgungswerk am Sterbedatenabgleich über den Postrentendienst der Deutschen Post teil. Seither müssen Lebensbescheinigungen nur noch im Ausland ansässige Rentnerinnen und Rentner einmal jährlich vorlegen.
LedigenzuschlagBesteht bei Beginn von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer keine Anwartschaft auf Witwen- oder Witwerrente oder Rente als hinterbliebener Lebenspartner und ist keine Person für eine Beitragsrückgewähr gem. § 22 Abs. 3 bestimmt, erhöht sich die Rente um einen Ledigenzuschlag. (§§ 17 Abs. 4, 18 Abs.10)
MEZZANINEDie Fremdfinanzierung von jungen, nicht börsennotierten Unternehmen einschließlich einer Beteiligungsoption mittels Mezzanine-Darlehen, die klassische Bankfinanzierungen ersetzen, bietet interessante Risikoprämien.
MSCIDer MSCI World ist einer der wichtigsten Aktienindizes der Welt, der Aktien aus
23 Ländern beinhaltet. Aktien aus Schwellenländern und kleinerer Unternehmen werden nicht berücksichtigt.NACHVERSICHERUNGDie Nachversicherung einer ursprünglich versicherungsfreien Beschäftigung,
z. B. als Referendar/in, kann auf Antrag des Nachzuversichernden beim Versorgungswerk vorgenommen werden. § 186 SGB VI setzt voraus, dass die betreffende Person innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung, regelmäßig innerhalb eines Jahres nach Ende der Referendarzeit, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und damit zugleich des Versorgungswerkes wird und den Antrag ebenfalls innerhalb der Jahresfrist bei ihrem jeweiligen Dienstherrn stellt. Die ehemalige Ausbildungsbehörde zahlt Beiträge nach Maßgabe der beitragspflichtigen Einnahmen aus der im Nachversicherungszeitraum ausgeübten Beschäftigung.Das Versorgungswerk nimmt die Beträge als rechtzeitig entrichtete Beiträge
(§ 35) entgegen und der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherung als Mitglied.Nachversicherung zum Versorgungswerk erhöht die Anwartschaft auf Altersrente. Jeder gezahlte Beitrag hat diese Wirkung (vgl. §§ 19, 19A).
Bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente oder von Hinterbliebenenrenten hat der zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit oder des Todes erreichte Beitragsdurchschnitt wesentliche Bedeutung. Wirken sich bei der Ermittlung des durchschnittlichen persönlichen Beitrages Zeiten der Nachversicherung negativ auf den Beitragsquotienten aus, bleiben die Zeiten der Nachversicherung unberücksichtigt (vgl. § 19 Abs. 5 Ziff. 6). Diese bei einer Rentenberechnung obligatorische Alternativrechnung zeigt die durchaus positive Auswirkung der nachversicherten Zeiten auf den Beitragsquotienten immer dann, wenn die verbeitragten Entgelte oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit niedriger waren als das Arbeitsentgelt im Nachversicherungszeitraum.
Die Nachversicherung zum Versorgungswerk wirkt rentensteigernd und ist in keinem Fall von Nachteil.PRIVATE EQUITYInvestitionen in nicht börsennotierte Unternehmen entweder in Form klassischer Übernahmefinanzierungen (Buy Out) oder durch Beteiligung an jungen Unternehmen (Venture Capital) stellen eine Beteiligung mit Eigenkapital, die nicht an den Börsen gehandelt wird, dar. Anlagen in Private Equity ergänzen das Anlagesegment der öffentlichen Aktienanlagen (Public Equity).
RATINGDer Begriff Rating umschreibt die Bewertung und Klassifizierung von festverzinslichen Anleihen bzw. der Bonität der Schuldner. Die Qualitätsstufen langlaufender festverzinslicher Wertpapiere bezeichnen verschiedene Ratingklassen. Nach der Klassifizierung der Ratingagentur Standard & Poors sind Wertpapiere der Ratingklassen AAA bis BBB Papiere mit Investment Grade von sehr guter bis befriedigender Bonität. Die schlechteren Ratings von BB bis CD/D werden als Speculative Grade bezeichnet.
RECHNUNGSZINSDie versicherungsmathematische Kalkulation beruht auf einem Rechnungszins, mit dem ein Teil des mit den Beiträgen der Mitglieder künftig zu erzielenden Zinsertrages vorab in die Verrentung der Beiträge eingerechnet wird. Der am Jahresende tatsächlich erwirtschaftete Ertrag, vor allem der die rechnungsmäßige Verzinsung übersteigende Überzins, wird vornehmlich zur Verbesserung der Anwartschaften und Leistungen verwendet. Seit 01.01.2010 wird mit einem Rechnungszins von 2,25 % kalkuliert.
REHABILITATIONSMASSNAHMENEinmalig oder wiederholt werden Zuschüsse zu den Kosten notwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gezahlt, wenn das Mitglied rehabilitationsbedürftig ist und für das Rehabilitationsziel eine positive Prognose besteht. Ein Anspruch auf Kostenzuschuss setzt voraus, dass die Berufsfähigkeit des Mitglieds gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und durch diese Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 20).
Die Höhe der Kostenbeteiligung steht im Ermessen des Versorgungswerkes. Umstände des Einzelfalls werden berücksichtigt. Regelmäßig beträgt der Kostenzuschuss 50 % bei einer Regeldauer der Maßnahme von drei Wochen. Die Kosten medizinisch notwendiger Anschlussheilbehandlungen im unmittelbaren Anschluss an Krankenhausaufenthalte werden in voller Höhe übernommen. Andere Kostenträger sind stets vorrangig in Anspruch zu nehmen.
RIESTERRENTEMitglieder von Versorgungswerken können von staatlichen Förderungen – wie sie bei der Riesterrente gewährt wird – keinen Gebrauch machen. Förderung erhält nur, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder verbeamtet ist. Angestellte Mitglieder, die sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht haben befreien lassen, erhalten ebenso wenig wie selbstständige Mitglieder Förderung. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass der Ehegatte des Mitglieds zum begünstigten Personenkreis gehört.
Der BFH hat mit Urteil vom 04.06.2016 – X R 42/14 – entschieden, dass ein Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes nicht gemäß § 79 i.V.m.
§ 10a Abs. 1 EStG zulagenberechtigt ist. Die Nichtgewährung der Altersvorsorgezulage verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen hatten keine Kürzungen des Rentenniveaus durch das Altersvermögensgesetz hinzunehmen.RISIKOTRAGFÄHIGKEITDie Risikotragfähigkeit gibt die Höhe des maximalen Barwertrückgangs an, den Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) verkraften können, ohne dass es zu einem Verlustausweis oder einem vollständigen Verzehr des Eigenkapitals kommt.
Sie setzt sich aus den einzelnen Schichten der Aktiva, der Passiva und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen und wird unternehmensindividuell bestimmt.
STERBEGELDBeim Tod eines Mitglieds wird ein Sterbegeld in Höhe eines Monatsbetrags seiner Rente oder der zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Rentenanwartschaft gezahlt. Sterbegeld erhält die Person, die die Kosten der Bestattung trägt.
STILLE RESERVEN / STILLE LASTEN / KURSRESERVENEine stille Reserve bzw. eine stille Last wird als Differenz zwischen dem Buch- und dem Kurswert einer Anlage ermittelt. Stückkosten sind nicht Teil der Bewertungsreserve bzw. -last.
Übersteigen die stillen Reserven die stillen Lasten ergeben sich daraus Kursreserven.
VERLUSTRÜCKLAGEDie Verlustrücklage ist eine zu bildende Rücklage zur Deckung von Fehlbeträgen. Sie zählt zum Eigenkapital. Ihr sind 10 % des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung ergebenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Deckungsrückstellung erreicht hat (§ 37 Abs. 2).
Beträgt die Verlustrücklage bei Zuführung eines Anteils von 10 % des Rohüberschusses weniger als 2,5 % der Deckungsrückstellung, ist der Anteil zu erhöhen bis 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht sind.
VERMÖGENSANLAGEDas Vermögen des Versorgungswerkes ist nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Anlageverordnung der Bundesregierung und Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen (§ 36 Abs. 3).
Um den Prinzipien jederzeitiger Liquidität, Rentabilität und Sicherheit zu entsprechen und das Risiko zu streuen, wird das Vermögen in festverzinsliche Wertpapiere und Unternehmensanleihen, Aktien und Immobilien, aber auch so genannte Satellitensegmente wie Hochzinsanleihen (High-Yield-Anleihen),
Mezzanine-Darlehn, Private Equity und Private Debt , Infrastruktur und versicherungsbasierte Strategien.angelegt.
Das Risikokapital wird sukzessive erhöht, um die Chancen ertragreicher Anlagesegmente nutzen zu können.
VORGEZOGENE ALTERSRENTEAltersrente kann je nach Beginn der Mitgliedschaft bereits vom vollendeten
60. bzw. 62. Lebensjahr an in Anspruch genommen werden. Die Höhe der versicherungsmathematischen Abschläge ergibt sich aus § 17 Abs. 2.Die um die Abschläge verminderte Anwartschaft erhöht sich um den Ledigenzuschlag, wenn dessen Voraussetzungen (§ 17 Abs. 4) vorliegen.
ZUSÄTZLICHE FREIWILLIGE BEITRÄGE
Über die Pflichtbeiträge hinaus können innerhalb eines Geschäftsjahres zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden. Höchstens können insgesamt 200 % des höchsten Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt werden.
Für die Entrichtung ist der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Versorgungswerkes maßgeblich (§ 32).
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