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13.11.2023

Rentenversicherungsbeiträge aus Krankengeld sind keine Sonderausgaben

Das Finanzgericht Köln hat am 25.05.2023 zum Aktenzeichen -11 K 1306/20- über eine Klage auf Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Krankengeld als Sonderausgaben entschieden.


In dem Verfahren begehrte die Klägerin bei der Einkommensteuer eine steuermindernde Berücksichtigung der während ihres Krankengeldbezuges abgeführten Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Das Finanzamt hatte das Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen, ohne die Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen bzw. als Sonderausgaben anzuerkennen. Es verwies darauf, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (dem Krankengeld) stünden und daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien.


Das Finanzgericht Köln entschied nun, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vereinnahmung des steuerfreien Krankengeldes einerseits und der hieraus getragenen Rentenversicherungsbeiträge andererseits bestehe. Ohne die Zahlung des Krankengeldes wären die fraglichen Rentenversicherungsbeiträge nicht entstanden und nicht zu entrichten gewesen. Ein Abzug als Sonderausgaben scheide daher nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 EStG aus.


Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss sich in II. Instanz mit dem Fall beschäftigen.

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